🫵 yoUPC.org

What is EPC 178?

This is Artikel 178 from the EPC (Europäisches Patentübereinkommen), which is part of the legal framework governing the Unified Patent Court in Europe.

EPC Artikel 178

Legal Text

Übermittlungen und Notifikationen

1.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt beglaubigte Abschriften des Übereinkommens her und übermittelt sie den Regierungen aller Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind.

2.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert den in Absatz 1 genannten Regierungen:

(a)

die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde;

(b)

Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 168;

(c)

Kündigungen nach Artikel 174 und den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Kündigungen.

3.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland lässt dieses Übereinkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu ernannten Bevollmächtigten nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu München am fünften Oktober neunzehnhundertdreiundsiebzig

Applied In

Loading judgments...

Official Source

This legal text is from the official EPC framework governing the Unified Patent Court.

Reference: EPC 178 (Artikel 178)

Unified Patent Court Official Website