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What is EPC 130?

This is Artikel 130 from the EPC (Europäisches Patentübereinkommen), which is part of the legal framework governing the Unified Patent Court in Europe.

EPC Artikel 130

Legal Text

Gegenseitige Unterrichtung

1.

Das Europäische Patentamt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten übermitteln einander auf Ersuchen sachdienliche Angaben über europäische oder nationale Patentanmeldungen und Patente und die sie betreffenden Verfahren, soweit dieses Übereinkommen oder das nationale Recht nichts anderes vorsieht.

2.

Absatz 1 gilt nach Maßgabe von Arbeitsabkommen auch für die Übermittlung von Angaben zwischen dem Europäischen Patentamt und

(a)

den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz anderer Staaten;

(b)

den zwischenstaatlichen Organisationen, die mit der Erteilung von Patenten beauftragt sind;

(c)

jeder anderen Organisation.

3.

Die Übermittlung von Angaben nach Absatz 1 und Absatz 2 a) und Absatz 2 b) unterliegt nicht den Beschränkungen des Artikels 128. Der Verwaltungsrat kann beschließen, dass die Übermittlung von Angaben nach Absatz 2 c) den genannten Beschränkungen nicht unterliegt, sofern die betreffende Organisation die übermittelten Angaben bis zur Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vertraulich behandelt.

Applied In

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Official Source

This legal text is from the official EPC framework governing the Unified Patent Court.

Reference: EPC 130 (Artikel 130)

Unified Patent Court Official Website